Laseranwendung
Die Lasertechnik wird in der Medizin vielfach eingesetzt und dabei sind in der Augenheilkunde sowohl diagnostische Verfahren, als auch therapeutische Anwendungen gemeint.
Laseranwendung
Laser-gestützte Diagnostik
In der Augenheilkunde ist eine hochqualifizierte Diagnostik heute ohne Einsatz von Lasertechnologie nicht mehr denkbar.
Folgende Geräte werden dazu in der Augen-Tagesklinik an der Oberbaumbrücke angewendet:
Firma Zeiss
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IOL-Master 700 zur exakten Vermessung des Auges zur optimalen Vorbereitung eine Katarakt – Operation mit Implantation einer künstlichen Intraokularlinse
Firma Heidelberg Engeneering
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HRT III Untersuchung zur Nervenfaser-Schichtdicken Analyse
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Spectralis OCT Maculadiagnostik zur SD (Spectral-Domain)-OCT hochauflösenden Untersuchung des Macula-Gebietes (Stelle des schärfsten Sehens)
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Spectralis OCT Glaucom - Spezialdiagnostik zur modernsten SD (Spectral – Domain)-OCT – Untersuchung des Sehnerven (Verdacht oder Verlaufskontrolle bei Grünem Star / Glaucom)
Therapeutische Laser
Zum Einsatz kommen in der Augen-Tagesklinik an der Oberbaumbrücke sichere Lasergeräte der Firma Zeiss:
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Photokoagulationslaser Visulas 532s
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Laser für Behandlung der Netzhaut bei diabetischen Veränderungen oder bei Netzhaut-Foramen-Bildung
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Photodisruptionslaser Visulas YAG III
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Laser – Kapsulotomie für Eröffnung der Linsenkapsel bei Nachstarbildung (sehr wichtig mit äußerst geringen Risiko)
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Laser - Iridotomie bei speziellen Glaucomformen (hohes Blutungsrisiko)
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Laser-Trabekuloplastik zur Senkung des Augeninnendruckes (hinsichtlich des drucksenkenden Erfolges kritisch zu bewerten)
Laser - Schutz
Die Lasertechnik hat sich enorm entwickelt und so sind vorhandene Risiken immer weiter reduziert worden.
Risiken für den Patienten wurden reduziert durch verbesserte Mikrotechnik. Risiken für die Behandler werden durch automatische, in den Strahlengang eingebrachte Spezial-Filter reduziert.
Assistenzpersonal trägt eine Spezial-Schutzbrille. Es gibt einen verantwortlichen Laserschutz-Beauftragten im MVZ an der Oberbaumbrücke.
Laseranwendung
Laseranwendung
zur Abgrenzung zwischen Medizin-Marketing und Wissenschaft
Immer wieder wird hochspezialisierte Lasertechnik „werbewirksam“ in OP-Zentren angepriesen mit dem Ziel, hohe Zusatz-Einnahmen zu generieren. Das ist aus wirtschaftlicher Sicht nachvollziehbar. Hier ist vor allem der Laser – Einsatz bei Teilschritten in der Kataraktchirurgie zu nennen.
Was hat sich jedoch bei Untersuchungen herausgestellt?
Lasertechnik bei der Operation des Grauen Stares ist - wissenschaftlich gesehen – UNNÖTIG, verbessert den Operationserfolg NICHT und ist vor allem KEIN BESONDERS SCHONENDES VORGEHEN, wie oft behauptet wird.
Der Laser bewirkt eine Vielzahl winziger Verbrennungen im Gewebe – Mikroverbrennungen / Koagulationen - die spezielle Risiken beinhalten. Die sog. „Laserphaco“ wird also auch nicht von den Krankenkassen im gesetzlichen Bereich bezahlt, weil es unnötig ist, sie einzusetzen.
Deshalb lehnen wir den Einsatz solcher Laser grundsätzlich ab und arbeiten mit der zugelassenen, hochmodernen Ultraschall - Phacotechnik bei der Katarakt-Operation. Auch bei jedem Lasereinsatz (für wenige Teilschritte während der Karatakt-Operation) wird anschließend immer die Ultraschall-Phacotechnik eingesetzt, um die Operation vollständig durchzuführen. Es geht nicht anders!
Nur wenige Teilschritte solcher Operationen können überhaupt – und nur unzureichend – mit speziellen, teuren Lasersystemen ausgeführt werden.
Das ist aber mit hohen Kosten für den Patienten verbunden - ohne adäquaten Nutzen.
Information zu Kosten für Patientinnen und Patienten:
Juristisch ist anzumerken, dass eine modernste Katarakt – Operation mit Ultraschall-Phaco-Technik beim gesetzlich versicherten Patienten grundsätzlich von den Krankenkassen übernommen wird, wenn die Indikations-Kriterien erfüllt sind.
Auch therapeutische Laseranwendung zu Behandlung von Erkrankungen am Auge sind im Leistungskatalog der Krankenkassen enthalten.
Das ändert sich bei Einwilligung des Patienten in den Einsatz von Wahlleistungs-Lasertechnik (sog. Laser-Phaco).
Dann muss die GESAMTE OPERATION des Grauen Stares als Privatleistung mit dem Patienten abgerechnet werden. Sollte das nicht erfolgen, wäre das ein Verstoß gegen geltendes Kassenrecht.